Die Arbeitgeberin ist nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG nicht verpflichtet, dem Betriebsrat von vornherein, ohne dessen entsprechende Aufforderung monatlich die Einsichtnahme in die Lohnlisten zu gewähren. Das Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Bruttogehaltslisten § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG besteht, soweit dies
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